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Je nach Vereinbarung umfaßt der Versicherungsschutz in der Rechtsschutzversicherung
folgende Leistungsarten:
Straf-Rechtsschutz Versicherungsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf, Vorschriften des Strafrechtes fahrlässig
verletzt zu haben.
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Versicherungsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf, Vorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts verletzt zu haben.
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen Versicherungsschutz für verkehrsrechtliche Verwaltungsverfahren, z. B. Einschränkung, Entzug oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, Fahrtenbuchauflage usw.
Schadenersatz-Rechtsschutz Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Grund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen. Es handelt sich um Ansprüche des versicherten Personenkreises auf Grund erlittener Personen-, Sach- und Vermögensschäden durch ein Verschulden anderer.
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen sowie aus dinglichen Rechten.
Arbeits-Rechtsschutz Versicherungsschutz für die Geltendmachung und Abwehr von Forderungen, die sich aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen ergeben können.
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz Versicherungsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverträgen über
Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile und aus dinglichen Rechten (auch Nachbarrecht).
Sozialgerichts-Rechtsschutz Versicherungsschutz für alle Verfahren vor deutschen Sozialgerichten.
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten Versicherungsschutz für die Interessenvertretung vor Finanz- und Verwaltungsgerichten innerhalb Deutschlands.
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts - und Erbrecht für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien-,
lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen.
Opfer-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen einer versicherten Person soweit diese im privaten Bereich Opfer einer der in § 395 Absatz 1 StPO
Ziffer 1a (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung), Ziffer 1c (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit), Ziffer 1d (Straftaten gegen die persönliche Freiheit),
Ziffer 2 (Straftaten gegen das Leben) genannten Straftaten wurde.
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